Erwägungsgrund 9 32023R2674
Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2022/2379 des Europäischen Parlaments und des Rates und Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2018/1091 des Europäischen Parlaments und des Rates ermöglichen es den Mitgliedstaaten, andere Quellen für statistische Erhebungen heranzuziehen. Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 138/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates befasst sich mit der Verwendung von INLB-Daten. Auf der Grundlage dieser Optionen und zum Zweck der Weiterverwendung von Daten und der Effizienzgewinnung ist es hilfreich, den Mitgliedstaaten zu gestatten, FSDN-Daten für statistische Zwecke zu nutzen.