Erwägungsgrund 20 32023R2674
Das von der Kommission eingerichtete bestehende elektronische System sollte auch künftig für die Übermittlung und Überprüfung von Daten zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission und für die Analyse von Daten sowohl auf Ebene der einzelnen Betriebe als auch auf aggregierter Ebene verwendet werden können. Dieses elektronische Datensystem sollte angepasst werden, damit die Kommission oder die Mitgliedstaaten Daten auf der Ebene einzelner Betriebe aus dem FSDN und aus anderen Datensätzen, wie z. B. Daten für die Überwachung und Evaluierung und das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem, kombinieren können. Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Anwendung dieses elektronischen Datensystems sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die detaillierten Vorschriften über die Speicherung, Verarbeitung, Weiterverwendung und Weitergabe von Daten innerhalb der Kommission übertragen werden.