Erwägungsgrund 23 32023R2674
Im Interesse des wissenschaftlichen Fortschritts in der Landwirtschaft in der Union sollte es möglich sein, zu Forschungszwecken Zugang zu pseudonymisierten Daten zu gewähren, sodass ein Beitrag zur Bewältigung der Herausforderungen, mit denen die Landwirtschaft in der Union konfrontiert ist, geleistet werden kann. Um das für diese Daten erforderliche hohe Maß an Schutz sicherzustellen, sollte der Kommission gemäß Artikel 290 AEUV die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten zur Festlegung der Vorschriften und Bedingungen für diesen Zugang auf Unionsebene übertragen werden. Die Kommission sollte vor dem Erlass dieser delegierten Rechtsakte eine Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten einholen.