Erwägungsgrund 21 32023R2674
Um den Grad der Bereitschaft von Landwirten zur Teilnahme an der Datenerhebung zu steigern und Daten zu einzelnen Betrieben vor unbefugter oder ungeeigneter Nutzung zu schützen, sollte klargestellt werden, dass Daten zu einzelnen Betrieben ausschließlich für analytische Zwecke im Zusammenhang mit den Zielen der GAP und der Nachhaltigkeit der Landwirtschaft der Union sowie — sofern die Mitgliedstaaten dies beschließen — für statistische Zwecke verwendet werden sollten. Eine andere Verwendung der Daten zu einzelnen Betrieben durch die Mitgliedstaaten oder die Kommission, insbesondere für Kontrollen im Sinne der Verordnung (EU) 2021/2116 oder für Besteuerungszwecke, sollte untersagt werden.