Erwägungsgrund 10 32024R2516
Bei EU-Düngeprodukten, die ohne Verpackung geliefert werden, müssen die Wirtschaftsakteure die Kennzeichnungselemente in einem Merkblatt angeben, um sicherzustellen, dass auch ohne unmittelbare Verpackung wesentliche Informationen für den Nutzer zugänglich sind, einschließlich solcher, die über keine grundlegenden Lese- und Schreibfertigkeiten verfügen. Das Merkblatt weist im Gegensatz zu den physischen Etiketten keine physische Verbindung zum Produkt selbst auf und bietet daher bei der Handhabung des Produkts keinen unmittelbaren Zugang zu den dafür relevanten Informationen. Das Merkblatt sollte daher als Brücke zwischen dem Produkt und dem Nutzer dienen, um sicherzustellen, dass keine wichtigen Details verloren gehen. Die Bereitstellung der gleichen Kennzeichnungselemente in digitaler Form würde eine Anpassung der Art und Weise bedeuten, wie die Informationen abgerufen werden. Diese Anpassung wäre gerechtfertigt, sobald die Risiken für die Nutzer angemessen angegangen und gemindert werden. Das digitale Format sollte flexibel sein, harmonisiert und in Echtzeit aktualisiert werden, um sicherzustellen, dass die Nutzer auf die aktuellsten Informationen zugreifen können. Bei EU-Düngeprodukten, die ohne Verpackung geliefert werden, sollte es den Wirtschaftsakteuren daher gestattet sein, alle in Anhang III der Verordnung (EU) 2019/1009 genannten Kennzeichnungselemente ausschließlich auf einem digitalen Etikett bereitzustellen. Wenn sich die Wirtschaftsakteure dafür entscheiden, zusätzlich zu einem digitalen Etikett ein Merkblatt bereitzustellen, sollten sie die Möglichkeit haben, zu entscheiden, welche Kennzeichnungselemente in dieses Merkblatt aufzunehmen sind.