Erwägungsgrund 7 32024R2516
Bei EU-Düngeprodukten, die mit oder ohne Verpackung an andere Wirtschaftsakteure geliefert werden, sollte es den Wirtschaftsakteuren gestattet sein, alle in Anhang III der Verordnung (EU) 2019/1009 genannten Kennzeichnungselemente ausschließlich auf einem digitalen Etikett bereitzustellen. Die Verwendung digitaler Etiketten kann in solchen Fällen das Abfallaufkommen und die Kennzeichnungskosten in der Lieferkette senken. Importeure oder Händler können unmittelbar auf dem EU-Düngeprodukt ein physisches Etikett in den Amtssprachen anbringen, die für ihre besondere Situation erforderlich sind. Darüber hinaus können Kennzeichnungskosten vermieden werden, wenn EU-Düngeprodukte gemischt, verpackt oder umgepackt werden, da die Produkte nur einmal mit einem physischen Etikett gekennzeichnet werden können, bevor sie die Endnutzer erreichen. Da diese Produkte an Wirtschaftsakteure geliefert werden, wird die Übermittlung von Informationen an die Endnutzer durch die ausschließliche Verwendung digitaler Etiketten nicht beeinträchtigt. Wenn sich die Wirtschaftsakteure dafür entscheiden, zusätzlich zu einem digitalen Etikett ein physisches Etikett bereitzustellen, sollten sie entscheiden können, welche Kennzeichnungselemente in dieses physische Etikett gemäß Verordnung (EU) 2019/1009 aufzunehmen sind.