Erwägungsgrund 15 32024R2516
Um potenzielle Risiken zu verringern, die sich aus der Nichtverfügbarkeit des digitalen Etiketts für schutzbedürftige Bevölkerungsgruppen ergeben können, insbesondere bei EU-Düngeprodukten, die ohne Verpackung an Endnutzer geliefert werden und bei denen alle Kennzeichnungselemente digital bereitgestellt werden können, sollte es den Wirtschaftsakteuren obliegen, den Endnutzern die Kennzeichnungselemente auf Anforderung auf alternative Weise bereitzustellen. Potenzielle Endnutzer sollten unabhängig von einem Kauf das Recht haben, Informationen auf alternative Weise zu erhalten, um eine fundierte Entscheidung treffen zu können. Wenn das digitale Etikett vorübergehend nicht verfügbar ist, sollten die Informationen auch ohne Anforderung auf alternative Weise bereitgestellt werden. Darüber hinaus sollten die gemäß Anhang III der Verordnung (EU) 2019/1009 bereitgestellten Kennzeichnungsangaben bei Produkten, die ohne Verpackung und nur mit einem digitalen Etikett an Endnutzer geliefert werden, auch am Verkaufsort in den Räumlichkeiten an einer sichtbaren Stelle angebracht werden. Dies wird dazu beitragen, dass potenzielle Endnutzer angemessen informiert und in die Lage versetzt werden, eine fundierte Kaufentscheidung zu treffen. Ferner würde der direkte Zugang zu Informationen gewährleistet, die für den Schutz der Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanze sowie der Umwelt relevant sind, etwa Informationen über den Stickstoffgehalt, und die für die Umsetzung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 91/676/EWG des Rates erforderlich sind.