Erwägungsgrund 21 32024R2516
Da mit dieser Verordnung die Möglichkeit eingeführt wird, alle oder einen Teil der Kennzeichnungsanforderungen gemäß Anhang III der Verordnung (EU) 2019/1009 nur in Bezug auf digitale Etiketten vorzusehen, sollte ihr Geltungsbeginn verschoben werden, damit ausreichend Zeit für die Entwicklung der ergänzenden Anforderungen an die digitale Kennzeichnung vorhanden ist.