Erwägungsgrund 17 32024R2516
Damit die Verordnung (EU) 2019/1009 mit dem technischen Fortschritt, neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen und der Entwicklung der Digitalisierung der Gesellschaft Schritt halten kann, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen, mit denen die Anforderungen an die digitale Kennzeichnung ergänzt und Anhang III der genannten Verordnung im Hinblick darauf geändert wird, bei welchen Kennzeichnungselementen Wirtschaftsakteure, die EU-Düngeprodukte in einer Verpackung für Endnutzer auf dem Markt bereitstellen, die Möglichkeit haben, sie ausschließlich auf einem digitalen Etikett bereitzustellen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung festgelegt wurden. Außerdem ist es von besonderer Bedeutung, dass die Kommission bei ihren vorbereitenden Tätigkeiten die Standpunkte aller Interessenträger berücksichtigt. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.