Erwägungsgrund 22 32024R2516
Da die spezifischen Ziele dieser Verordnung, nämlich die Verbesserung der Lesbarkeit der Etiketten von EU-Düngeprodukten und die Erleichterung der Verwaltung solcher Etiketten durch die Wirtschaftsakteure, um das Funktionieren des Binnenmarktes zu gewährleisten, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —