Erwägungsgrund 4 32024R2516
Die digitale Kennzeichnung kann jedoch auch neue Herausforderungen mit sich bringen. So ist es beispielsweise möglich, dass die digitale Kennzeichnung schutzbedürftigen Gruppen Probleme bereitet, insbesondere Menschen, die über keine oder unzureichende digitale Kompetenzen oder über keinen oder einen unzureichenden Zugang zu digitalen Geräten verfügen, die für den Abruf der digitalen Etiketten erforderlich sind, und für Menschen mit Behinderungen. Die digitale Kennzeichnung könnte es diesen Gruppen erschweren, leicht auf wesentliche Informationen über die agronomische Wirksamkeit von EU-Düngeprodukten sowie auf Anweisungen für die sichere Verwendung und den Schutz der Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanze sowie der Umwelt zuzugreifen, und damit letztlich die digitale Kluft verstärken. Daher sollte die digitale Kennzeichnung unter bestimmten Bedingungen in die Verordnung (EU) 2019/1009 aufgenommen werden, und digitale Etiketten sollten für schutzbedürftige Gruppen und Menschen mit Behinderungen leicht verständlich und zugänglich sein, wobei der Notwendigkeit, ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanze sowie die Umwelt sicherzustellen, und der digitalen Bereitschaft Rechnung zu tragen ist, ohne dass die Kosten dadurch übermäßig steigen. Es ist von entscheidender Bedeutung, dass die Sicherheit der Nutzer nicht beeinträchtigt wird, wenn die Kennzeichnung durch digitale Mittel benutzerfreundlicher gestaltet wird, und dass die Möglichkeiten und Fähigkeiten kleiner und mittlerer Unternehmen zur Digitalisierung der Etiketten berücksichtigt werden.