Erwägungsgrund 10 32024R2748
Notfallverfahren sollten in den Verordnungen (EU) Nr. 305/2011, (EU) 2016/424, (EU) 2016/425, (EU) 2016/426, (EU) 2023/988 des Europäischen Parlaments und des Rates und (EU) 2023/1230 festgelegt werden. Diese Verfahren sollten erst nach der Aktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt und nur dann Anwendung finden, wenn eine bestimmte Ware, die unter diese Verordnungen fällt, gemäß der Verordnung (EU) 2024/2747 als krisenrelevante Ware eingestuft wurde und die Kommission einen Durchführungsrechtsakt zur Aktivierung dieser Verfahren gemäß der genannten Verordnung erlassen hat.