Erwägungsgrund 11 32024R2748
Für den Fall, dass sich beispielsweise die Störungen des Funktionierens des Binnenmarkts auf die Konformitätsbewertungsstellen auswirken könnten oder die Prüfkapazitäten für Produkte, die als krisenrelevanten Waren eingestuft wurden, nicht ausreichen, sollten die zuständigen nationalen Behörden die Möglichkeit haben, ausnahmsweise und vorübergehend das Inverkehrbringen von Produkten zu genehmigen, die nicht den üblichen, in den jeweiligen sektorspezifischen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union vorgeschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren unterzogen wurden.