Erwägungsgrund 15 32024R2748
Die Gültigkeit aller Genehmigungen, die während eines aktiven Notfallmodus für den Binnenmarkt gemäß den in dieser Verordnung festgelegten Notfallverfahren erteilt wurden und die das Inverkehrbringen von Produkten, die als krisenrelevante Waren eingestuft wurden, betreffen, sollte automatisch am Tag des Auslaufens oder der Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt enden. Es sollte jedoch auch möglich sein, Genehmigungen von kürzerer Gültigkeit zu erteilen. Nach Ablauf einer Genehmigung sollten krisenrelevante Waren nicht mehr auf der Grundlage dieser Genehmigung in Verkehr gebracht werden. Der Ablauf einer Genehmigung sollte jedoch nicht automatisch zu einer Verpflichtung zur Rücknahme oder zum Rückruf von Waren führen, die bereits auf der Grundlage dieser Genehmigung in Verkehr gebracht wurden. In Fällen, in denen das Inverkehrbringen unter Verstoß gegen die in der Genehmigung festgelegten Bedingungen erfolgt ist oder hinreichender Grund zu der Annahme besteht, dass die von dieser Genehmigung erfassten Waren ein Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit von Personen darstellen, sollten die nationalen Marktüberwachungsbehörden befugt sein, alle ihnen zur Verfügung stehenden Abhilfemaßnahmen und beschränkenden Maßnahmen gemäß den geänderten Verordnungen und der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates zu ergreifen. Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung der sektorspezifischen Notfallverfahren sicherzustellen, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, Vorschriften über die Folgemaßnahmen und die Verfahren festzulegen, die in Bezug auf die im Einklang mit den einschlägigen sektorspezifischen Notfallverfahren in Verkehr gebrachten Waren zu ergreifen bzw. zu befolgen sind.