Erwägungsgrund 22 32024R2748
Darüber hinaus sollte die Kommission in Bezug auf die Verordnungen (EU) 2016/424, (EU) 2016/425, (EU) 2016/426 und (EU) 2023/1230 die Möglichkeit haben, im Wege von Durchführungsrechtsakten gemeinsame Spezifikationen zu erlassen, auf die sich die Hersteller stützen können, um die Vermutung der Konformität mit den geltenden grundlegenden bzw. wesentlichen Anforderungen in Anspruch zu nehmen. Der Durchführungsrechtsakt zur Festlegung dieser gemeinsamen Spezifikationen sollte für die Dauer des Notfallmodus für den Binnenmarkt gelten. Produkte, die auf der Grundlage der Konformitätsvermutung, die durch den Nachweis der Einhaltung dieser gemeinsamen Spezifikationen begründet wurde, in Verkehr gebracht wurden, sollten nicht automatisch aus dem Verkehr genommen werden, wenn der Durchführungsrechtsakt zur Festlegung solcher gemeinsamen Spezifikationen seine Gültigkeit verliert. In Fällen, in denen Bedenken hinsichtlich der Konformität eines Produkts bestehen, das als krisenrelevante Ware eingestuft und während eines Notfallmodus für den Binnenmarkt auf der Grundlage der Konformitätsvermutung, die durch den Nachweis der Einhaltung dieser gemeinsamen Spezifikationen begründet wurde, in Verkehr gebracht wurde, sollten die Marktüberwachungsbehörden alle erforderlichen Abhilfemaßnahmen und beschränkenden Maßnahmen auf nationaler Ebene ergreifen können, die in der Verordnung (EU) 2019/1020 und den jeweiligen sektorspezifischen Rechtsvorschriften vorgesehen sind. Sobald der Durchführungsrechtsakt zur Festlegung der gemeinsamen Spezifikationen nicht mehr gilt, sollte der Nachweis der Konformität mit diesen gemeinsamen Spezifikationen keine Vermutung der Konformität mit den einschlägigen und geltenden grundlegenden bzw. wesentlichen Anforderungen mehr begründen.