Erwägungsgrund 19 32024R2748
In einigen sektorspezifischen harmonisierten Rechtsakten der Union ist die Möglichkeit vorgesehen, dass ein Hersteller die Konformitätsvermutung in Anspruch nehmen kann, wenn sein Produkt mit einer harmonisierten Norm übereinstimmt. Darüber hinaus sieht der mit der Verordnung (EU) 2023/988 geschaffene allgemeine Rahmen für Produktsicherheit der Union unter bestimmten Bedingungen einen Mechanismus für die Vermutung der Konformität mit dem allgemeinen Sicherheitsgebot vor, wenn ein Produkt den einschlägigen europäischen Normen entspricht, deren Fundstellen im Amtsblatt der europäischen Union veröffentlicht wurden. Für den Fall, dass solche Normen nicht existieren oder ihre Einhaltung durch die krisenbedingten Störungen übermäßig erschwert werden könnte, sollten alternative Krisenreaktionsmechanismen vorgesehen werden.