Erwägungsgrund 12 32024R2748
Bei Produkten, die in den Anwendungsbereich der geänderten Verordnungen fallen und als krisenrelevante Waren eingestuft wurden, sollten die zuständigen nationalen Behörden im Rahmen eines anhaltenden Binnenmarkt-Notfall von der Verpflichtung zur Durchführung der in den geänderten Verordnungen festgelegten Konformitätsbewertungsverfahren abweichen können, wenn die Einbeziehung einer notifizierten Stelle verbindlich ist. In solchen Fällen sollten diese Behörden Genehmigungen für das Inverkehrbringen und die etwaige Inbetriebnahme dieser Produkte erteilen können, sofern die Konformität mit allen grundlegenden geltenden Sicherheitsanforderungen sichergestellt ist. Es sollte möglich sein, die Einhaltung dieser Anforderungen auf verschiedene Weise nachzuweisen, unter anderem durch die Prüfung von Mustern, die der Hersteller, der eine Genehmigung beantragt hat, den nationalen Behörden zur Verfügung stellt. Die spezifischen Verfahren, die zum Nachweis der Konformität angewandt wurden, und ihre Ergebnisse sollten in der von der zuständigen nationalen Behörde erteilten Genehmigung klar beschrieben werden.