Erwägungsgrund 21 32024R2748
Im Hinblick auf die Verordnung (EU) 2023/988 sollten die zuständigen nationalen Behörden davon ausgehen können, dass Produkte, die nach europäischen oder nationalen Normen der Mitgliedstaaten oder einschlägigen internationalen Normen, die von einem anerkannten internationalen Normungsgremium entwickelt wurden, hergestellt wurden, die allgemeine Sicherheitsanforderung erfüllen. Produkte, die auf der Grundlage der Konformitätsvermutung im Rahmen des mit dieser Verordnung eingeführten Notfallmechanismus in Verkehr gebracht werden, sollten nicht automatisch aus dem Verkehr genommen werden, wenn der Durchführungsrechtsakt, in dem die europäischen oder die einschlägigen geltenden nationalen oder internationalen Normen aufgeführt sind, seine Gültigkeit verliert. Gibt es Hinweise darauf, dass das Produkt, das als krisenrelevante Ware eingestuft und während eines Notfallmodus für den Binnenmarkt auf der Grundlage der in einem solchen Durchführungsrechtsakt festgelegten Konformitätsvermutung in Verkehr gebracht wurde, gefährlich ist, so sollten die Marktüberwachungsbehörden alle geeigneten Maßnahmen gemäß der Verordnung (EU) 2023/988 ergreifen dürfen. Sobald ein solcher Durchführungsrechtsakt seine Gültigkeit verliert, sollte der Nachweis der Einhaltung dieser europäischen bzw. der einschlägigen internationalen oder nationalen Normen der Mitgliedstaaten keine Vermutung der Konformität mit der allgemeinen Sicherheitsanforderung mehr begründen.