Erwägungsgrund 17 32024R2748
Alle von den Mitgliedstaaten erteilten Genehmigungen für das Inverkehrbringen krisenrelevanter Waren sollten zumindest bestimmte Informationen enthalten, die die Bewertung stützen, dass die betreffenden Waren die geltenden grundlegenden bzw. wesentlichen Anforderungen erfüllen, und bestimmte Elemente enthalten, mit denen sich ihre Rückverfolgbarkeit sicherstellen lässt. Die die Rückverfolgbarkeit betreffenden Elemente sollten spezifische Anforderungen an die Kennzeichnung, die Begleitdokumente oder an jegliche weiteren Mittel umfassen, mit denen sich die Identifizierung der betreffenden Waren sicherstellen lässt und aufgrund deren sie entlang der Lieferkette rückverfolgt werden können. Um eine einheitliche und kohärente Umsetzung der Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit in der gesamten Union sicherzustellen, sollten in Durchführungsrechtsakten der Kommission, mit denen die Gültigkeit der von einem Mitgliedstaat erteilten Genehmigungen ausgedehnt wird, auch die gemeinsamen Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit genannt werden. Zu diesen Anforderungen sollten konkrete Bestimmungen hinsichtlich der Angabe gehören, dass es sich bei der betroffenen Ware um eine „krisenrelevante Ware“ handelt. Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, bei Auslaufen oder Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt im Wege von Durchführungsrechtsakten alle erforderlichen Anpassungen der Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit krisenrelevanter Waren, die bereits auf der Grundlage einer von einem Mitgliedstaat erteilten Genehmigung in Verkehr gebracht wurden, vorzunehmen.