Erwägungsgrund 24 32024R2748
Im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der geänderten Verordnungen sollten die Mitgliedstaaten Vorschriften über Sanktionen festlegen, die bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Verordnungen, einschließlich der mit dieser Verordnung eingeführten neuen Bestimmungen, durch Wirtschaftsakteure und Konformitätsbewertungsstellen zu verhängen sind. Die Mitgliedstaaten sollten auch sicherstellen, dass diese Vorschriften von den zuständigen nationalen Behörden, einschließlich der jeweiligen notifizierenden Behörden, durchgesetzt werden.