Erwägungsgrund 5 32024R0795
Damit eine Technologie als kritisch eingestuft wird, sollte sie entweder eine innovative Komponente mit einem erheblichen Potenzial für den Binnenmarkt einbringen oder dazu beitragen, die strategischen Abhängigkeiten der Union zu verringern oder abzuwenden. Bei der Beurteilung des wirtschaftlichen Potenzials kritischer Technologien für den Binnenmarkt sollte der Tatsache Rechnung getragen werden, dass in einem einzigen Mitgliedstaat ergriffene Maßnahmen Ausstrahlungseffekte auf andere Mitgliedstaaten haben können. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Technologie dazu beiträgt, die strategischen Abhängigkeiten der Union zu verringern oder abzuwenden, sollte die auf Unionsebene durchgeführte Analyse berücksichtigt werden, mit der die Risiken mit potenziellen Auswirkungen auf die gesamte Union ermittelt werden. Die Kommission sollte Leitlinien dazu herausgeben, wie die Technologien in den drei Bereichen, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, als kritisch einzustufen sind, sowie zu den Bedingungen, unter denen diese Technologien als kritisch eingestuft werden können, um im Hinblick auf die gemeinsamen strategischen Ziele der jeweiligen Programme und dieser Verordnung eine gemeinsame Auslegung der im Rahmen der jeweiligen Programme zu unterstützenden Projekte, Unternehmen und Wirtschaftszweige zu fördern. In diesen Leitlinien sollte die Kommission außerdem den Begriff der Wertschöpfungskette und der damit verbundenen Dienstleistungen, die für die Entwicklung oder Herstellung dieser Endprodukte wichtig und speziell dafür vorgesehen sind, klarstellen. Diese Leitlinien sollten andere Leitlinien für spezifische Programme unberührt lassen.