Erwägungsgrund 27 32024R0795
Die im Programmplanungszeitraum 2014 bis 2020 vorgesehene Flexibilität hat den Mitgliedstaaten bei ihrer Krisenreaktion und ihren Erholungsbemühungen geholfen und ihnen dabei geholfen, den zusätzlichen, durch Russlands Angriffskrieg gegen die Ukraine ausgelösten Druck auf die öffentlichen Haushalte zu bewältigen. Damit die Mitgliedstaaten die anhaltenden Haushaltszwänge bewältigen können, sollte die Möglichkeit, gemäß der in der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannten Option einen Kofinanzierungssatz der Union von 100 % auf Kohäsionsprogramme anzuwenden, rückwirkend auf das letzte Geschäftsjahr vom 1. Juli 2023 bis 30. Juni 2024 ausgeweitet werden, sofern ein Mitgliedstaat die Kommission vor der Einreichung des letzten Antrags auf Zwischenzahlung für das letzte Geschäftsjahr benachrichtigt, und zwar im Einklang mit den Mittelzuweisungen und vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Mitteln.