Erwägungsgrund 25 32024R0795
Im Interesse einer Verringerung des Verwaltungsaufwands und um eine rasche Einführung der STEP zu gewährleisten sollte es abweichend von den geltenden Bestimmungen möglich sein, Prioritäten, die gemäß der Verordnung (EU) 2021/1060 aufgenommen wurden, um zu den STEP-Zielen beitragende Investitionen anzugehen, von der Halbzeitüberprüfung des EFRE, des ESF+, des Kohäsionsfonds und des Fonds für einen gerechten Übergang auszunehmen. Mit solchen Programmänderungen sollte außerdem der gesamte Flexibilitätsbeitrag für die Jahre 2026 und 2027 oder ein Teil davon endgültig zugewiesen werden können. Die Kommission sollte Programmänderungen, die sich ausschließlich auf die Aufnahme von zu den STEP-Zielen beitragenden Prioritäten beziehen und bis zum 31. August 2024 eingereicht werden, innerhalb von zwei Monaten nach der Einreichung durch einen Mitgliedstaat genehmigen. Außerdem sollte die Möglichkeit bestehen, entsprechende Änderungen an den Partnerschaftsvereinbarungen gemäß der Verordnung (EU) 2021/1060 vorzunehmen und sie von der Kommission zügig genehmigen zu lassen.