Erwägungsgrund 9 32024R0795
Bei der Durchführung von Programmen und Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung sind die Kommission und die Mitgliedstaaten aufgerufen, Projekte in Netto-Null-Schnellstart-Regionen im Sinne der Netto-Null-Industrie-Verordnung und Projekte in Gebieten zu fördern und vorrangig zu behandeln, die in den territorialen Plänen für einen gerechten Übergang gemäß der Verordnung (EU) 2021/1056 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführt sind, und in weniger entwickelten Regionen und Übergangsregionen sowie in stärker entwickelten Regionen von Mitgliedstaaten, deren auf der Grundlage der Unionsdaten für den Zeitraum 2015-2017 berechnetes durchschnittliches Pro-Kopf-BIP gemessen in Kaufkraftstandards unter dem Durchschnitt der EU-27 liegt.