Art. 34 32025R1355
Überprüfung
Der EZB-Rat überprüft die allgemeine Anwendung dieser Verordnung spätestens zwei Jahre nach dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens und anschließend alle drei Jahre, und prüft, ob eine Änderung erforderlich ist.
Der EZB-Rat überprüft die allgemeine Anwendung dieser Verordnung spätestens zwei Jahre nach dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens und anschließend alle drei Jahre, und prüft, ob eine Änderung erforderlich ist.
Keine Verweise anderer Normen dieses Gesetzes.
Keine eingelesene Entscheidung wendet diese Vorschrift an.
Keine eingelesene Verwaltungsvorschrift zitiert diese Vorschrift.