Erwägungsgrund 11 32025R1377
Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 enthält Vorschriften für die Kompostierung und die Umwandlung in Biogas. Kürzlich wurde „Insektenkot“ im Sinne von Anhang I Nummer 61 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 in Anhang XI Kapitel I Abschnitt 2 der genannten Verordnung aufgenommen, um sichere Parameter für die Hitzebehandlung von Insektenkot einzuführen. Es ist auch erforderlich, Standard-Umwandlungsparameter für die Kompostierung oder die Biogas-Umwandlung von Insektenkot festzulegen. Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.