Erwägungsgrund 4 32025R1377
Mit der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates, geändert durch die Verordnung (EU) 2022/2246 der Kommission, wird der Eingang in die Union von Jagd-Lockstoffen aus dem Urin von Hirschartigen verboten. Dieses Verbot sollte sich in Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sowie in Anhang XV Kapitel 17 der genannten Verordnung widerspiegeln.