Erwägungsgrund 17 32025R1377
Die Verordnung (EU) Nr. 142/2011, geändert durch die Verordnung (EU) 2021/1925, enthält Vorschriften für das Inverkehrbringen von verarbeitetem Insektenkot. Es ist angezeigt, einschlägige Tiergesundheitsanforderungen für die Einfuhr von Insektenkot aus Drittländern einzuführen, die mindestens ebenso streng sind wie diejenigen, die für das Inverkehrbringen von Insektenkot in der Union gelten. Das Verbot der Einfuhr von Jagd-Lockstoffen aus dem Urin von Hirschartigen sollte in die Bescheinigung für die Einfuhr von Gülle aufgenommen werden. Die Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von verarbeiteter Gülle gemäß Anhang XV Kapitel 17 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sollte dahin gehend geändert werden, dass auch die Einfuhr von verarbeitetem Insektenkot in die Union gestattet und die Einfuhr von Jagd-Lockstoffen aus Urin verboten wird. Anhang XV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.