Erwägungsgrund 6 32025R1377
Anhang IV Kapitel IV Abschnitt 2 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 enthält eine Liste mit einer ausführlichen Beschreibung alternativer Verarbeitungsmethoden für die Herstellung von Biodiesel und erneuerbaren Brennstoffen. Gebrauchtes Speiseöl gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe g Ziffer iii der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 kann als Ausgangsmaterial für die Herstellung von Biodiesel und erneuerbaren Brennstoffen verwendet werden. Der Wortlaut der alternativen Verarbeitungsmethoden gemäß Anhang IV Kapitel IV Abschnitt 2 Buchstaben D, J und L der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sollte daher geändert werden, um die Verwendung von Ausgangsmaterial in den neuen alternativen Verarbeitungsmethoden zu präzisieren.