Erwägungsgrund 16 32025R1377
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999/2001, geändert durch die Verordnung (EU) 2021/1372 der Kommission, darf verarbeitetes tierisches Protein aus Insekten zur Fütterung von Geflügel und Schweinen verwendet werden; daher sollten die Kennzeichnungsvorschriften für eingeführte Sendungen angepasst werden. Nach der Aufnahme von Seidenspinnern (Bombyx mori) in die Liste der zur Herstellung von verarbeitetem tierischem Protein in der Union zugelassenen Insektenarten sollte die entsprechende Veterinärbescheinigung angepasst werden. Die Veterinärbescheinigung für verarbeitetes tierisches Protein aus Nutzinsekten für die Einfuhr in oder Durchfuhr durch die Union gemäß Anhang XV Kapitel 1A der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sollte hinsichtlich der vorgeschriebenen Kennzeichnung und der Liste der zugelassenen Insektenarten geändert werden.