Erwägungsgrund 14 32025R1377
Nachdem im Einklang mit den mit der vorliegenden Verordnung an der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 vorgenommenen Änderungen zwei neue alternative Methoden zur Verwendung oder Beseitigung tierischer Nebenprodukte oder Folgeprodukte in Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 aufgenommen wurden, sollte die Spalte „Rohmaterial (Verweis auf die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009)“ in Anhang XIV Tabelle 2 Zeile 17 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 dahin gehend geändert werden, dass ein Verweis auf diese beiden neuen alternativen Methoden aufgenommen wird, um die Einfuhr von Rohmaterial zur Herstellung erneuerbarer Brennstoffe in die Union zu ermöglichen.