Erwägungsgrund 3 32025R1377
Material der Kategorie 2, das von Vögeln stammt, die nicht aufgrund einer auf Mensch oder Tier übertragbaren nachgewiesenen oder vermuteten Krankheit getötet wurden bzw. verendet sind, kann gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 an Pelztiere verfüttert werden. Der von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) veröffentlichte Überblick über die Aviäre Influenza („Avian Influenza overview“) deutet darauf hin, dass die Mutationen des HPAI-Virus mit potenziellen Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit wahrscheinlich bei der Übertragung auf Säugetiere auftreten. Um dem Risiko der Einschleppung und Ausbreitung des HPAI-Virus auf Säugetierarten und dem möglichen Auftreten von Mutationen mit potenziell verstärkten Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier in der Union vorzubeugen, ist es daher erforderlich, zusätzliche Bedingungen festzulegen, unter denen solches Material der Kategorie 2 ohne vorherige Verarbeitung an Tiere verfüttert wird. Insbesondere sollte vor der Genehmigung der Verfütterung von Material der Kategorie 2, das von Vögeln stammt, gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 eine Risikobewertung der zuständigen Behörde vorgenommen werden, in der sie zu dem Schluss kommt, dass das Risiko der Einschleppung und Ausbreitung des HPAI-Virus auf regionaler, nationaler und Unionsebene vernachlässigbar ist. Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.