Erwägungsgrund 15 32025R1377
Die zuständigen Behörden Japans übermittelten der Kommission eine aktualisierte Liste ihrer Ausführer von Fotogelatine. Tabelle 3 in Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 11 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sollte geändert werden, um dieser aktualisierten Liste der Ausführer Rechnung zu tragen. Der genannte Anhang sollte daher entsprechend geändert werden.