Erwägungsgrund 5 32025R1377
Darüber hinaus enthält Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 Vorschriften für die Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte. Verarbeitetes Bienenwachs unter KN-Code 15219099, das zur Verwendung als technisches Endprodukt bestimmt ist, ausgenommen zur Verwendung in der Futtermittelherstellung, in Düngemitteln, Bienenstöcken, Kosmetika oder Arzneimitteln, kommt nicht mit Nutztieren in Berührung und stellt kein Risiko für die Tiergesundheit dar. Daher sollte solches verarbeitete Bienenwachs in die Liste der in Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 aufgeführten Erzeugnisse aufgenommen werden, deren Einfuhr in und Durchfuhr durch die Union keinen tierseuchenrechtlichen Bedingungen unterliegt. Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission sollte daher entsprechend geändert werden.