Erwägungsgrund 14 32025R2457
Damit die Kenntnisse und die Fachkompetenz der ECHA, die sie durch ihre Beteiligung an den Festlegungs- und Bewertungsverfahren im Rahmen des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe (im Folgenden „Stockholmer Übereinkommen“) gewonnen hat, bestmöglich genutzt werden, sollte die ECHA die Kommission auf Aufforderung bei der Erfüllung ihrer Verpflichtung zur Änderung der Anhänge IV und V der Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates unterstützen. Die Mitgliedstaaten sollten Sachverständige für Arbeitsgruppen des Ausschusses für sozioökonomische Analyse benennen können, damit dieser Ausschuss über die Kapazitäten und Ressourcen verfügt, die er benötigt, um effizient tätig werden und auf Aufforderung seine Stellungnahme abgeben zu können. Die Tätigkeit des Ausschusses für sozioökonomische Analyse sollte, wenn der Ausschuss eines seiner Mitglieder zum Berichterstatter ernennt, dadurch unterstützt werden, dass dieses Mitglied oder dessen Arbeitgeber eine Vergütung erhält.