Erwägungsgrund 17 32025R2457
Im Rahmen ihrer Berichtspflichten gemäß der Verordnung (EU) 2019/1021 müssen die Mitgliedstaaten der ECHA Informationen über das Vorhandensein von in Anhang III Teil A der genannten Verordnung aufgelisteten Stoffen in der Umwelt melden. Den Mitgliedstaaten wird nahegelegt, ihren Verpflichtungen zur Meldung von Daten über das Auftreten solcher Chemikalien über die Informationsplattform für Chemikalienüberwachung (IPCHEM) nachzukommen, zumal sich so ihre Berichtspflichten vereinfachen und verringern lassen. Wenn die Mitgliedstaaten Daten über die IPCHEM zur Verfügung stellen, müssen sie diese Daten nicht mehr der ECHA melden, da die Agentur sie von der Plattform abrufen kann.