Erwägungsgrund 16 32025R2457
Um bestimmte nicht wesentliche Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/1021 zu ändern, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zur Änderung der Anhänge IV und V zu erlassen, um diese Anhänge an die Änderungen der Liste der Stoffe in den Anhängen des Stockholmer Übereinkommens oder des Protokolls zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Schadstoffe oder an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen.