Erwägungsgrund 8 32025R2457
Ziel dieser Verordnung ist es, etwaigen Divergenzen zwischen wissenschaftlichen Gutachten der EFSA und denen anderer Stellen entgegenzuwirken, wobei dem Ziel Rechnung zu tragen ist, beim Schutz der Umwelt und der Gesundheit des Menschen einschließlich der Gesundheit gefährdeter Gruppen ein hohes Niveau zu erreichen. Die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 enthält bereits Verfahren, mit denen Divergenzen zwischen wissenschaftlichen Gutachten beseitigt werden können. Diese Verfahren sollten gestärkt werden. Die EFSA und die andere Stelle sollten verpflichtet sein, sich nach besten Kräften darum zu bemühen, Divergenzen zwischen wissenschaftlichen Gutachten oder Meinungsverschiedenheiten zu wissenschaftlichen Fragen zu beseitigen. Sie sollten den Risikomanager nur dann hinzuziehen dürfen, wenn es ihnen nicht gelingt, die Divergenzen bzw. Meinungsverschiedenheiten selbst zu beseitigen. Darüber hinaus sollten, wenn sie Risikomanager hinzuziehen, die Gründe für die Divergenzen bzw. Meinungsverschiedenheiten einschließlich etwaiger methodischer Unterschiede angeben.