Erwägungsgrund 18 32025R2457
Im Zuge der Überarbeitung der Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates wurde die Verpflichtung für die Mitgliedstaaten eingeführt, der EUA alle Daten über das Auftreten von Chemikalien im Wasser und über die Überwachung über dieses Auftreten von Chemikalien im Wasser zu übermitteln. Darüber hinaus müssen die Mitgliedstaaten der EUA bereits im Rahmen der Luftqualitätsvorschriften der Union Überwachungsdaten in Bezug auf das Vorhandensein von persistenten organischen Schadstoffen (POP) in der Luft übermitteln. Gemäß der Verordnung (EU) 2025/2455 des Europäischen Parlaments und des Rates müssen sich alle Daten über das Auftreten von Chemikalien in den Händen der EUA befinden. Folglich muss die EUA alle Daten über das Auftreten von Chemikalien, die der Kommission über die IPCHEM bereitgestellt und von der Kommission aufbewahrt werden, erheben und aufbewahren. Es ist daher notwendig, die Berichtspflichten der Mitgliedstaaten zu vereinfachen, damit für den Fall, dass der EUA diese Informationen bereits freiwillig oder gemäß den Bestimmungen anderer Umweltrechtsvorschriften der Union übermittelt wurden, davon ausgegangen wird, dass die Mitgliedstaaten ihren Berichtspflichten gemäß der Verordnung (EU) 2019/1021 nachgekommen sind.