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Nach der Verordnung (EU) 2015/757 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates müssen die Treibhausgasemissionen von Schiffen beziehungsweise Luftfahrzeugen erfasst, gemessen, berechnet und jährlich übermittelt werden. Die Verordnung (EU) 2015/757 und die Richtlinie 2003/87/EG ergänzen bis zu einem gewissen Grad die vorliegende Verordnung, insbesondere in Bezug auf die Erzeugung von Daten über den Kraft- beziehungsweise Brennstoffverbrauch, die als Input für die Quantifizierung der Emissionen von Verkehrsdiensten — je nach der zurückgelegten Entfernung oder der insgesamt beförderten Ladung — dienen. Es sollten auch Eingabedaten zu den von Verkehrsdiensten verursachten Treibhausgasemissionen, die sich aus der Umsetzung anderer Rechtsrahmen, zum Beispiel den Verordnungen (EU) 2019/631, (EU) 2019/1242, (EU) 2023/1805 oder (EU) 2023/2405 des Europäischen Parlaments und des Rates, ergeben, genutzt werden können. Da in allen einschlägigen Rechtsakten der Union im Verkehrsbereich auf eine gemeinsame Norm Bezug genommen werden sollte, sollte die Kommission bestrebt sein, die Vereinbarkeit und Kohärenz der vorliegenden Verordnung mit bestehenden Rechtsakten der Union und künftigen Initiativen sicherzustellen. Insbesondere sollte die Kommission bei künftigen Initiativen und in allen Vorschriften des abgeleiteten Rechts bestrebt sein, vorzuschreiben, dass jede aufgeschlüsselte Erfassung von Treibhausgasemissionen von Verkehrsdiensten auf der Grundlage der gemeinsamen Methodik der vorliegenden Verordnung erfolgen muss.