Gesetze
Gesetz wird geladen …
Sofern keine gesonderten Vereinbarungen gelten, sollte ein Datenmittler, der von Rechtsträgern in den Bereichen Verkehr und Verkehrsknotenpunkte oder anderen relevanten natürlichen oder juristischen Personen Informationen über die Treibhausgasemissionen eines Verkehrsdienstes erhebt und diese auf dem Markt offenlegt, nicht haftbar gemacht werden, wenn diese Informationen gegen eine der in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen in Bezug auf die Berechnung und Überprüfung der Treibhausgasemissionen von Verkehrsdiensten sowie die Zertifizierung von Berechnungsinstrumenten verstoßen. Der Datenmittler sollte jedoch bemüht sein, die Weitergabe ungenauer oder falscher Informationen zu vermeiden, und er sollte die in dieser Verordnung enthaltenen Vorschriften in Bezug auf die Ausgabedaten für Treibhausgasemissionen sowie in Bezug auf die Kommunikation und die Transparenz einhalten. Darüber hinaus sollte der Datenmittler die Quelle dieser Informationen angeben, um die Identifizierung des betreffenden Informationsanbieters zu ermöglichen.