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Wurden aufgeschlüsselte Ausgabedaten zu Treibhausgasemissionen von Verkehrsdiensten bereits gemäß spezifischen Vorschriften geprüft, die in anderen Rechtsakten der Union festgelegt sind, einschließlich — für den Seeverkehr — der Verordnung (EU) 2015/757 und der auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte oder der Verordnung (EU) 2023/1805 und der auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte sowie — für den Luftverkehr — der Richtlinie 2003/87/EG und der auf ihrer Grundlage erlassenen Durchführungsrechtsakte, so sollten die betreffenden Daten als nach der vorliegenden Verordnung überprüft gelten.