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Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Schaffung von Anreizen für Verhaltensänderungen bei öffentlichen Stellen, Unternehmen und Verbrauchern, um die Treibhausgasemissionen aus Verkehrsdiensten durch die Einführung und Nutzung vergleichbarer und zuverlässiger Treibhausgasemissionsdaten von Verkehrsdiensten zu verringern, von den Mitgliedstaaten nicht ohne die Gefahr, administrative Hindernisse für den Binnenmarkt einzuführen, die zusätzliche Kosten und zusätzlichen Verwaltungsaufwand für die Wirtschaftszweige mit sich bringen, ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen der Harmonisierungswirkung der in dieser Verordnung festgelegten gemeinsamen Methodik für die Berechnung der Treibhausgasemissionen von Verkehrsdiensten auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —