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Abschnitt 1 Von Infrastrukturbetreibern im Rahmen der strategischen Kapazitätsplanung gemäß den Artikeln 13, 18, 19 und 20 auszuarbeitende Dokumente Dokument Inhalt Kapazitätsstrategie (Artikel 18) — geografischer Anwendungsbereich der Kapazitätsstrategie: Strecken, die gemäß Artikel 14 Absatz 6 in der strategischen Kapazitätsplanung erfasst sind — geplante Entwicklung der physischen Eisenbahninfrastruktur, einschließlich Neubauten, Umrüstungen, Erneuerungen und Schließungen/Stilllegungen, mit Angaben zu den Merkmalen dieser Eisenbahninfrastruktur — prognostizierte Entwicklung der Nachfrage nach Schienenverkehrsdiensten — strategische Leitlinien der Mitgliedstaaten für die Kapazitätsauslastung, sofern die Mitgliedstaaten solche Leitlinien aufgestellt und deren Verbindlichkeit vorgesehen haben — in Rahmenverträgen zugewiesene Kapazität und für die Erbringung von Verkehrsdiensten im Rahmen öffentlicher Dienstleistungsaufträge möglicherweise benötigte Kapazität — Informationen über die Verfügbarkeit und Auslastung der Eisenbahninfrastruktur, einschließlich als stark ausgelastet oder überlastet gemeldeter Eisenbahninfrastruktur — geplante Eisenbahninfrastrukturarbeiten, die zu Kapazitätsbeschränkungen mit schwerwiegenden Auswirkungen führen · Kapazitätsmodell (Artikel 19) — alle in der Kapazitätsstrategie enthaltenen Informationen, gegebenenfalls aktualisiert und genauer ausgeführt — Gesamtumfang der für Antragsteller zur Verfügung stehenden Kapazität, einschließlich netzübergreifender Kapazität, nach Netzabschnitt, einschließlich des Umfangs der zur Verfügung stehenden Kapazität nach Segment des Schienenverkehrsmarkts für verschiedene Segmente von Schienenverkehrsdiensten und/oder nach Zuweisungsverfahren, einschließlich gesicherter Kapazität für spätere Anträge und durch Rahmenverträge zugewiesene Kapazität — Umfang der für Kapazitätsbeschränkungen reservierten Kapazität aufgrund von Eisenbahninfrastrukturarbeiten nach Auswirkung auf den geschätzten Verkehr gemäß Abschnitt 3 des vorliegenden Anhangs — geografische Einzelheiten: Aufschlüsselung in geeignete Planungsabschnitte, die die Eisenbahninfrastruktur- und Nachfragemerkmale widerspiegeln — zeitlicher Anwendungsbereich: eine Netzfahrplanperiode — zeitliche Einzelheiten: zumindest ein jährlicher Überblick (Kapazitätsbeschränkungen) und ein oder mehrere repräsentative Tage (für Anträge verfügbare Kapazität) · Kapazitätsangebotsplan (Artikel 20) — alle im Kapazitätsmodell enthaltenen Informationen, gegebenenfalls aktualisiert und genauer ausgeführt — Kapazität, die Antragstellern für die Netzfahrplanperiode, auf die sich der Kapazitätsangebotsplan bezieht, zugewiesen werden kann: i) soweit Anwendbarkeit im Rahmen von Artikel 20 Absatz 5 und im Einklang mit Artikel 20 Absätze 5 und 6 für Anträge verfügbare vorgeplante Kapazität, einschließlich netzübergreifender Kapazität, definiert in Form von Kapazitätsobjekten im Einklang mit Artikel 20 Absatz 6; ii) Kapazität, die vom Infrastrukturbetreiber nicht vorgeplant wurde; iii) Kapazität, die in Serviceeinrichtungen gemäß Artikel 31 Absatz 1 zur Verfügung steht. · — Kapazität, die Antragstellern nicht zugewiesen werden kann: i) Kapazitätsbeschränkungen, definiert in Form von Kapazitätsobjekten, einschließlich Kapazitätsbeschränkungen gemäß Abschnitt 3 Nummer 2 des vorliegenden Anhangs; ii) Kapazität, die bereits durch Rahmenverträge gemäß Artikel 33 oder im mehrjährigen rollierenden Planungsverfahren gemäß Artikel 35 zugewiesen wurde; iii) Kapazität, die für andere als die unter den Ziffern i und ii genannten Zwecke reserviert ist; die Zwecke sind vom Infrastrukturbetreiber eindeutig anzugeben; iv) sonstige bereits zugewiesene Kapazität, wenn der Kapazitätsangebotsplan während der Netzfahrplanperiode, auf die sich der Plan bezieht, aktualisiert wird. · — verfügbare alternative Kapazität bei Kapazitätsbeschränkungen — verfügbare alternative Kapazität bei Netzstörungen — für die Nutzung von spezialisierter Eisenbahninfrastruktur gemäß Artikel 26 geltende Beschränkungen · Abschnitt 2 Zeitplan für das strategische Kapazitätsmanagement gemäß den Artikeln 13, 18, 19 und 20 1. Bei der Ausarbeitung der Dokumente der strategischen Kapazitätsplanung für eine bestimmte Netzfahrplanperiode halten sich Infrastrukturbetreiber an den in diesem Abschnitt festgelegten Zeitplan. Die Konsultation der Beteiligten in Bezug auf europäische und grenzüberschreitende Angelegenheiten erfolgt gemäß Artikel 57 und bezieht alle am Betrieb Beteiligten ein. Die Infrastrukturbetreiber koordinieren die Planungsdokumente rollierend im Rahmen des Koordinierungsverfahrens gemäß Artikel 55. Dokument Etappenziel Frist (spätestens) Kapazitätsstrategie (Artikel 18) Beginn der Ausarbeitungsphase der Kapazitätsstrategie X–60 Erste Konsultation der am Betrieb Beteiligten X–58 Veröffentlichung des Strategieentwurfs und zweite Konsultation der am Betrieb Beteiligten zum Strategieentwurf X–39 Veröffentlichung der endgültigen Kapazitätsstrategie nach abschließender Koordinierung zwischen den Infrastrukturbetreibern und unter Berücksichtigung etwaiger Stellungnahmen der ERP nach der Veröffentlichung des Entwurfs der Kapazitätsstrategie X–36 Kapazitätsmodell (Artikel 19) Beginn der Ausarbeitung X–36 Kapazitätsbedarfsmeldungen durch Antragsteller und potenzielle Antragsteller und Konsultation der am Betrieb Beteiligten X–24 Veröffentlichung des Entwurfs des Kapazitätsmodells und Beginn der zweiten Konsultation der Antragsteller und der am Betrieb Beteiligten X–21 Ende der Konsultation der Antragsteller und der am Betrieb Beteiligten und Berücksichtigung etwaiger Stellungnahmen der Regulierungsstelle nach der Veröffentlichung des Entwurfs des Kapazitätsmodells X–19 Veröffentlichung des endgültigen Kapazitätsmodells nach abschließender Koordinierung zwischen den Infrastrukturbetreibern X–18 Kapazitätsangebotsplan (Artikel 20) Beginn der Ausarbeitung X–18 Konsultation der Antragsteller und der am Betrieb Beteiligten X–14 Die Regulierungsstelle analysiert den Entwurf des Kapazitätsangebotsplans und kann einen Beschluss fassen, mit dem der Infrastrukturbetreiber aufgefordert wird, den Kapazitätsangebotsplan zu ändern X-14 bis X-13 Veröffentlichung von Kapazitätsbeschränkungen gemäß Abschnitt 3 Nummer 2 des vorliegenden Anhangs X–12 Veröffentlichung des endgültigen Kapazitätsangebotsplans nach abschließender Koordinierung zwischen den Infrastrukturbetreibern X–11 Aktualisierung des Kapazitätsangebotsplans für verspätete Anträge X–6,5 Veröffentlichung von Kapazitätsbeschränkungen gemäß Abschnitt 3 Nummer 5 des vorliegenden Anhangs X–4 Umwidmung von für die Zuweisung im Rahmen des Netzfahrplans reservierter Kapazität für andere Zuweisungsverfahren X–2 Aktualisierung des Kapazitätsangebotsplans, um Änderungen an vorgeplanter oder zugewiesener Kapazität Rechnung zu tragen Bis X+12 unverzüglich Anmerkung: „X–m“ bedeutet „m“ Monate vor Inkrafttreten des Netzfahrplans („X“) gemäß Abschnitt 4. · 2. Abweichend von Nummer 1 gilt für das Dokument „Kapazitätsstrategie“ für die im Dezember 2030 und Dezember 2031 beginnenden Netzfahrplanperioden folgender vereinfachter und verkürzter Zeitplan: Kapazitätsstrategie (Artikel 18) Veröffentlichung des Strategieentwurfs und Konsultation der am Betrieb Beteiligten X–38 Veröffentlichung der endgültigen Kapazitätsstrategie nach abschließender Koordinierung zwischen den Infrastrukturbetreibern und unter Berücksichtigung etwaiger Stellungnahmen der ERP nach der Veröffentlichung des Entwurfs der Kapazitätsstrategie X–36 · Abschnitt 3 Zeitplan und Anforderungen für die Koordinierung, Konsultation und Veröffentlichung von Kapazitätsbeschränkungen aufgrund von Eisenbahninfrastrukturarbeiten gemäß den Artikeln 11 und 37 1. Kapazitätsbeschränkungen werden nach ihrer Dauer und ihren Auswirkungen auf den Verkehr (geschätztes Verkehrsaufkommen, das auf einer Schienenstrecke pro Tag betroffen ist) gemäß der nachstehenden Tabelle klassifiziert. Tabelle 1. Klassifizierung von Kapazitätsbeschränkungen Dauer Auswirkungen auf den Verkehr Abschluss der ersten Koordinierung und Konsultation und Veröffentlichung des Entwurfs von Kapazitätsbeschränkungen Abschluss der zweiten Koordinierung und Konsultation zu Kapazitätsbeschränkungen mit Auswirkungen auf mehr als ein Netz Veröffentlichung der endgültigen Kapazitätsbeschränkungen Angabe von Einzelheiten zu den angebotenen alternativen Zugtrassen schwerwiegende Auswirkungen mehr als 30 Tage über 50 % X–24 X–18 X–12 große Auswirkungen mehr als 7 Tage über 30 % X–24 X–13,5 X–12 moderate Auswirkungen bis zu 7 Tage über 50 % X–13,5 X–12 geringe Auswirkungen bis zu 7 Tage über 10 % X–4 T-4 Personen T-1 Güter „X–m“ bedeutet „m“ Monate vor Inkrafttreten des Netzfahrplans („X“) gemäß Abschnitt 4. „T-m“ bedeutet „m“ Monate vor Beginn der betreffenden Zugfahrt. · 2. Hinsichtlich Kapazitätsbeschränkungen mit wesentlichen oder großen Auswirkungen müssen die betreffenden Infrastrukturbetreiber alle Kapazitätsbeschränkungen sowie die vorläufigen Ergebnisse einer Konsultation der Antragsteller zum ersten Mal mindestens 24 Monate und zum zweiten Mal in aktualisierter Form mindestens 12 Monate vor dem betreffenden Netzfahrplanwechsel veröffentlichen. Diese Eisenbahninfrastrukturbeschränkungen werden in den Kapazitätsangebotsplan gemäß Artikel 20 aufgenommen. 3. Bei der ersten Veröffentlichung von Kapazitätsbeschränkungen gemäß Nummer 2 leitet der Infrastrukturbetreiber eine Konsultation der Antragsteller und der Betreiber betroffener Serviceeinrichtungen zu den Kapazitätsbeschränkungen ein. Ist zwischen der ersten und der zweiten Veröffentlichung von Kapazitätsbeschränkungen eine Koordinierung gemäß Nummer 4 erforderlich, konsultieren die Infrastrukturbetreiber die Antragsteller und die Betreiber betroffener Serviceeinrichtungen zwischen dem Ende dieser Koordinierung und der zweiten Veröffentlichung der Kapazitätsbeschränkung ein zweites Mal. 4. Vor der Veröffentlichung von Kapazitätsbeschränkungen gemäß Nummer 1 stimmen sich die Infrastrukturbetreiber untereinander und erforderlichenfalls mit betroffenen Antragstellern und Betreibern betroffener Serviceeinrichtungen ab, wenn sich die Auswirkungen der Kapazitätsbeschränkungen nicht auf ein Netz beschränken. Die abschließende Koordinierung und Konsultation vor der zweiten Veröffentlichung muss zu folgenden Zeitpunkten abgeschlossen sein: a) spätestens 18 Monate vor dem Netzfahrplanwechsel bei Kapazitätsbeschränkungen mit schwerwiegenden Auswirkungen, b) spätestens 13 Monate und 15 Tage vor dem Netzfahrplanwechsel bei Kapazitätsbeschränkungen mit großen Auswirkungen, c) spätestens 13 Monate und 15 Tage vor dem Netzfahrplanwechsel bei Kapazitätsbeschränkungen mit moderaten Auswirkungen. Die endgültige Veröffentlichung von Kapazitätsbeschränkungen mit wesentlichen, großen und moderaten Auswirkungen muss mindestens 12 Monate vor dem betreffenden Netzfahrplanwechsel abgeschlossen sein. 5. Zu Kapazitätsbeschränkungen mit geringen Auswirkungen, die in der folgenden Fahrplanperiode auftreten und dem Infrastrukturbetreiber spätestens sechs Monate und 15 Tage vor dem Netzfahrplanwechsel bekannt werden, konsultiert der Infrastrukturbetreiber die betroffenen Antragsteller zu den vorgesehenen Kapazitätsbeschränkungen und teilt die aktualisierten Kapazitätsbeschränkungen mindestens vier Monate vor dem Netzfahrplanwechsel mit. Der Infrastrukturbetreiber stellt die Einzelheiten zu den angebotenen Zugtrassen für Personenzüge spätestens vier Monate und für Güterzüge spätestens einen Monat vor dem Beginn der Kapazitätsbeschränkung bereit, außer wenn der Infrastrukturbetreiber und die betroffenen Antragsteller eine kürzere Vorlaufzeit vereinbaren. 6. Die Infrastrukturbetreiber können auf der Grundlage einer Konsultation mit Antragstellern und Betreibern von Serviceeinrichtungen entscheiden, strengere Schwellen für Kapazitätsbeschränkungen anzuwenden, die auf niedrigeren Prozentsätzen des geschätzten Verkehrsaufkommens oder einer kürzeren Dauer beruhen, als nach Abschnitt 3 dieses Anhangs erforderlich wäre, oder neben den Kriterien aus diesem Anhang weitere Kriterien anzuwenden. Sie veröffentlichen die Schwellen und Kriterien für die Zusammenfassung von Kapazitätsbeschränkungen in ihren Schienennetz-Nutzungsbedingungen nach Anhang V Nummer 2. 7. Die vom Infrastrukturbetreiber bei Maßnahmen gemäß den Nummern 1 oder 5 oder Artikel 37 Absatz 5 bereitzustellenden Informationen müssen Folgendes enthalten: a) den vorgesehenen Tag, b) die Tageszeit und, sobald möglich, Uhrzeit des Beginns und Endes der Kapazitätsbeschränkung, c) den von der Kapazitätsbeschränkung betroffenen Streckenabschnitt, d) gegebenenfalls die Kapazität der Umleitungsstrecken. Der Infrastrukturbetreiber veröffentlicht diese Informationen oder einen entsprechenden Link zur Fundstelle nach Anhang V Nummer 2 in seinen Schienennetz-Nutzungsbedingungen. Der Infrastrukturbetreiber muss diese Informationen laufend aktualisieren. Darüber hinaus müssen die Infrastrukturbetreiber diese Informationen in digitaler Form gemäß den Artikeln 10 und 66 veröffentlichen. 8. Hinsichtlich Kapazitätsbeschränkungen mit schwerwiegenden Auswirkungen muss der Infrastrukturbetreiber den Antragstellern auf deren Anfrage hin während der ersten Konsultationsrunde einen Vergleich der Bedingungen bei mindestens zwei alternativen Kapazitätsbeschränkungen bereitstellen. Der Infrastrukturbetreiber gestaltet diese Alternativen gemeinsam mit den Antragstellern anhand der Angaben, die ihm die Antragsteller zum Zeitpunkt ihrer Anfrage bereitstellen. Der Vergleich muss für jede Alternative mindestens Folgendes umfassen: a) die Dauer der Kapazitätsbeschränkung, b) die erwartungsgemäß ungefähr zu entrichtenden Infrastrukturentgelte, c) die auf Umleitungsstrecken verfügbare Kapazität, d) die verfügbaren Alternativstrecken und e) die ungefähren Fahrtzeiten. Bevor er zwischen den alternativen Kapazitätsbeschränkungen wählt, konsultiert der Infrastrukturbetreiber die interessierten Antragsteller und berücksichtigt die Auswirkungen der verschiedenen Alternativen auf diese Antragsteller und die Nutzer der Dienste. Betrifft die Analyse alternativer Kapazitätsbeschränkungen mehr als einen Infrastrukturbetreiber, so stimmen sich die Infrastrukturbetreiber untereinander ab. 9. Im Falle von Kapazitätsbeschränkungen mit schwerwiegenden Auswirkungen muss der Infrastrukturbetreiber Kriterien festlegen, welche Züge jeder Verkehrsart umgeleitet werden sollten, und dabei die gewerblichen und betrieblichen Sachzwänge des Antragstellers berücksichtigen, sofern diese betrieblichen Sachzwänge nicht aus unternehmerischen oder organisatorischen Entscheidungen des Antragstellers resultieren, unbeschadet des Ziels gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Richtlinie 2012/34/EU, die Kosten des Infrastrukturbetreibers zu senken. Der Infrastrukturbetreiber veröffentlicht diese Kriterien in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen. 10. Das ENIM veröffentlicht die nach Nummer 7 erforderlichen Informationen auf seiner Website. Abschnitt 4 Zeitplan für die Kapazitätszuweisung im jährlichen Zuweisungsverfahren gemäß den Artikeln 34 und 40 1. Der Infrastrukturbetreiber und die Antragsteller halten sich an den folgenden Zeitplan: Etappenziel oder Zeitraum Frist oder Dauer Gültigkeitsdauer des Netzfahrplans („Netzfahrplanperiode“) von 24:00 Uhr des zweiten Samstags im Dezember bis 24:00 Uhr des zweiten Samstags im Dezember des darauffolgenden Jahres Inkrafttreten des Netzfahrplans am zweiten Samstag im Dezember um 24:00 Uhr Veröffentlichung des Kapazitätsangebotsplans gemäß Abschnitt 2 des vorliegenden Anhangs Veröffentlichung von Kapazitätsbeschränkungen aufgrund von Eisenbahninfrastrukturarbeiten gemäß den Abschnitten 2 und 3 des vorliegenden Anhangs Frist für die Einreichung von Anträgen auf Kapazitätsrechte X–9,5 Erstellung des Netzfahrplanentwurfs. Frist für die Übermittlung des Kapazitätsangebotsentwurfs des Infrastrukturbetreibers an die Antragsteller X–7,5 Abschluss der Konsultation mit den Antragstellern X–6,5 Frist für die Übermittlung des endgültigen Kapazitätsangebots des Infrastrukturbetreibers an die Antragsteller X–5,5 Veröffentlichung des Netzfahrplans. Frist für die Zuweisung von Kapazitätsrechten durch den Infrastrukturbetreiber an die Antragsteller X–5,25 Umwandlung von Kapazitätsspezifikationen in Zugtrassen von den Infrastrukturbetreibern unter Berücksichtigung des Europäischen Rahmens für das Kapazitätsmanagement gemäß Artikel 7 in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen festzulegen Anmerkung: „X–m“ bedeutet „m“ Monate vor Inkrafttreten des Netzfahrplans („X“). · 2. Die in der Tabelle unter Nummer 1 festgelegte Frist für die Einreichung von Anträgen auf Kapazitätsrechte ist die Frist für die Beantragung von Eisenbahninfrastrukturkapazität gemäß Artikel 27 Absatz 4 der Richtlinie 2012/34/EU. Abschnitt 5 Zeitplan für die Kapazitätszuweisung durch Rahmenverträge gemäß den Artikeln 33 und 40 Der Infrastrukturbetreiber hält sich an den folgenden Zeitplan: Zeitraum Dauer Standardlaufzeit von Rahmenverträgen 5 Jahre Umwandlung von Kapazitätsspezifikationen in Zugtrassen zwischen X–9,5 und X–7,5 (gemeinsam mit der Koordinierung im jährlichen Zuweisungsverfahren gemäß Abschnitt 4) Anmerkung: „X–m“ bedeutet „m“ Monate vor Inkrafttreten des Netzfahrplans („X“) gemäß Abschnitt 4. Abschnitt 6 Zeitplan für die Kapazitätszuweisung im rollierenden Planungsverfahren gemäß den Artikeln 35 und 40 Der Infrastrukturbetreiber und die Antragsteller halten sich während der Kapazitätszuweisung im rollierenden Planungsverfahren an den folgenden Zeitplan: Etappenziel oder Zeitraum Frist oder Dauer Frühester Zeitpunkt, zu dem Antragsteller Anträge auf Eisenbahninfrastrukturkapazität im rollierenden Planungsverfahren einreichen können Vier Monate vor der ersten Zugfahrt Spätester Zeitpunkt, zu dem Antragsteller Anträge auf Eisenbahninfrastrukturkapazität im rollierenden Kapazitätsplanungsverfahren einreichen können Einen Monat vor der ersten Zugfahrt Maximale Laufzeit der im rollierenden Kapazitätsplanungsverfahren gewährten Kapazitätsrechte 36 Monate ab der ersten Zugfahrt Umwandlung von Kapazitätsspezifikationen in Zugtrassen für Kapazitätsrechte, die gemäß Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe a gewährt wurden vom Infrastrukturbetreiber unter Berücksichtigung des Europäischen Rahmens für das Kapazitätsmanagement gemäß Artikel 7 festzulegen Umwandlung von Kapazitätsspezifikationen in Zugtrassen für Kapazitätsrechte, die gemäß Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe b gewährt wurden vom Infrastrukturbetreiber unter Berücksichtigung des Europäischen Rahmens für das Kapazitätsmanagement gemäß Artikel 7 festzulegen Maximale Frist für Infrastrukturbetreiber, um ein Angebot von Kapazitätsrechten im Rahmen des rollierenden Kapazitätsplanungsverfahrens zu erstellen 15 Tage Anmerkung: „X–m“ bedeutet „m“ Monate vor Inkrafttreten des Netzfahrplans („X“) gemäß Abschnitt 4. Abschnitt 7 Zeitplan für die Kapazitätszuweisung im Ad-hoc-Verfahren gemäß den Artikeln 36 und 40 Bei der Zuweisung von Eisenbahninfrastrukturkapazität im Ad-hoc-Verfahren hält sich der Infrastrukturbetreiber an den folgenden Zeitplan: Zeitraum Dauer Maximale Frist für Infrastrukturbetreiber, um ein Angebot von Kapazitätsrechten zu erstellen Sieben Kalendertage und in jedem Fall 24 Stunden vor Aufnahme des Zugbetriebs Abschnitt 8 Zeitplan für Änderungen an zugewiesener Kapazität gemäß Artikel 41 Bei der Änderung von Eisenbahninfrastrukturkapazitätsrechten hält sich der Infrastrukturbetreiber an den folgenden Zeitplan: Etappenziel oder Zeitraum Frist oder Dauer Maximale Frist für den Infrastrukturbetreiber, um ein alternatives Kapazitätsrecht für ein einziges Netz anzubieten Vier Kalendertage und in jedem Fall 24 Stunden vor Aufnahme des Zugbetriebs Maximale Frist für betroffene Infrastrukturbetreiber, um ein alternatives netzübergreifendes Kapazitätsrecht anzubieten Acht Kalendertage und in jedem Fall 24 Stunden vor Aufnahme des Zugbetriebs
(gemäß Artikel 43) (1) Der Netzfahrplan wird einmal im Kalenderjahr erstellt. (2) Der Wechsel des Netzfahrplans erfolgt am zweiten Samstag im Dezember um 24.00…
Zusätzlich zu den Elementen gemäß Artikel 27 Absatz 2 der Richtlinie 2012/34/EU enthalten die Schienennetz-Nutzungsbedingungen gemäß dem genannten Artikel…
Der Europäische Rahmen für das Kapazitätsmanagement gemäß Artikel 7 muss mindestens folgende Elemente enthalten: Element Fundstelle(n) Arten und Beschreibung…
(gemäß Artikel 27) Die Schienennetz-Nutzungsbedingungen gemäß Artikel 27 müssen folgende Angaben enthalten: 1. Einen Abschnitt mit Angaben zur Art des Fahrwegs,…
1. Allgemeine Anforderungen 1.1. Sicherheit 1.1.1. Die Planung, der Bau oder die Herstellung, die Instandhaltung und die Überwachung der sicherheitskritischen…
INHALT 1. Einleitung 1.1. Technischer Anwendungsbereich 1.2. Geografischer Anwendungsbereich 1.3. Inhalt dieser TSI 2. Definition und Umfang des Teilsystems…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.