Art. 57 32026R1184
Die Infrastrukturbetreiber gewährleisten eine angemessene und regelmäßige Konsultation der Beteiligten zu europäischen und grenzüberschreitenden Angelegenheiten. Hierzu berücksichtigen sie die vom ENIM ausgearbeiteten in Absatz 2 genannten Leitlinien.
Das ENIM erstellt und verabschiedet Leitlinien, um eine angemessene und regelmäßige Konsultation der Beteiligten zu europäischen und grenzüberschreitenden Angelegenheiten zu gewährleisten, setzt diese Leitlinien um und nimmt sie in den Europäischen Rahmen für das Kapazitätsmanagement, den Europäischen Rahmen für die Koordinierung des grenzüberschreitenden Verkehrs-, des Störungs- und Krisenmanagements gemäß Artikel 46 und den Europäischen Rahmen für die Leistungsüberprüfung gemäß Artikel 52 auf. Diese Leitlinien werden nach Konsultation der ERP entwickelt und mit Unterstützung des Netzwerkkoordinators sowie unter Einbeziehung der von den Infrastrukturbetreibern benannten Kontaktstellen gemäß Artikel 64 umgesetzt.
Nimmt das ENIM eine Stellungnahme oder Empfehlung an, die sich nicht auf den Europäischen Rahmen für das Kapazitätsmanagement, den Europäischen Rahmen für die Koordinierung des grenzüberschreitenden Verkehrs-, Störungs- und Krisenmanagements oder den Europäischen Rahmen für die Leistungsüberprüfung bezieht und die voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf Antragsteller, andere am Betrieb Beteiligte oder sonstige Beteiligte haben wird, veröffentlicht es einen Entwurf zur Konsultation der betroffenen Beteiligten, einschließlich der ERP. Die betroffenen Beteiligten haben sechs Wochen Zeit, um sich zu dem Entwurf der Stellungnahme oder der Empfehlung zu äußern. Soweit erforderlich werden die Behörden der Mitgliedstaaten einbezogen.
Das ENIM berücksichtigt bei der Ausarbeitung der Leitlinien nach Absatz 2 und bei der Annahme der endgültigen Stellungnahme oder Empfehlung nach Absatz 3 die Rückmeldungen der betroffenen Beteiligten. Entscheidet das ENIM, wesentliche Elemente der Rückmeldungen nicht zu berücksichtigen, so begründet das ENIM dies.