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Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3 Absatz 2, Artikel 5 Absatz 3, Artikel 6 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 6, Artikel 10 Absätze 4, 5 und 7, Artikel 11 Absatz 2, Artikel 15 Absätze 9 und 13, Artikel 16, Artikel 17 Absätze 2 und 3, Artikel 23 Absätze 10, 15 und 16, Artikel 24 und Artikel 26 Absatz 4 wird der Kommission unbefristet vom 12. Juli 2026 übertragen.
Die Befugnisübertragungen nach Artikel 3 Absatz 2, Artikel 5 Absatz 3, Artikel 6 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 6, Artikel 10 Absätze 4, 5 und 7, Artikel 11 Absatz 2, Artikel 15 Absätze 9 und 13, Artikel 16, Artikel 17 Absätze 2 und 3, Artikel 23 Absätze 10, 15 und 16, Artikel 24 und Artikel 26 Absatz 4 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den Grundsätzen der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung.
Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 Absatz 2, Artikel 5 Absatz 3, Artikel 6 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 6, Artikel 10 Absätze 4, 5 oder 7, Artikel 11 Absatz 2, Artikel 15 Absätze 9 oder 13, Artikel 16, Artikel 17 Absätze 2 oder 3, Artikel 23 Absätze 10, 15 oder 16, Artikel 24 oder Artikel 26 Absatz 4 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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