Erwägungsgrund 43 32017R1939
Das Verfahren für die Ernennung der Delegierten Europäischen Staatsanwälte sollte gewährleisten, dass sie integraler Bestandteil der EUStA sind, während sie auf operativer Ebene weiterhin in ihre nationalen Rechtsordnungen und Gerichts- und Strafverfolgungsstrukturen integriert sind. Die Mitgliedstaaten sollten Bewerber für die Stellen der Delegierten Europäischen Staatsanwälte benennen, die vom Kollegium auf Vorschlag des Europäischen Generalstaatsanwalts ernannt werden sollten.