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Die Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates schafft unter anderem einen geeigneten Rechtsrahmen für die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe von Aufträgen, um den Sicherheitsbedürfnissen der Mitgliedstaaten und den Verpflichtungen aus dem AEUV gerecht zu werden. Zu diesem Zweck enthält die Richtlinie 2009/81/EG insbesondere Bestimmungen für Krisensituationen, darunter spezifische Vorschriften für dringende Fälle, die sich aus einer Krise ergeben, wie beispielsweise die Verkürzung der Fristen für den Eingang von Angeboten und die Möglichkeit zur Anwendung des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung. In bestimmten dringenden Fällen können diese Vorschriften jedoch unzureichend sein, insbesondere wenn die durch die Krise entstandene Dringlichkeit nur dadurch bewältigt werden kann, dass die Ukraine und mindestens ein beteiligter Mitgliedstaat eine gemeinsame Beschaffung durchführen. In diesen Fällen besteht die einzige Lösung, die den Sicherheitsinteressen dieser Länder gerecht wird, häufig darin, eine bestehende Rahmenvereinbarung oder einen bestehenden Vertrag eines beteiligten Mitgliedstaats für öffentliche Auftraggeber der Ukraine zu öffnen, auch wenn die Ukraine ursprünglich nicht Vertragspartei war und auch wenn diese Möglichkeit in der ursprünglichen Rahmenvereinbarung oder dem ursprünglichen Vertrag nicht vorgesehen war. Da diese Möglichkeiten zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in der Richtlinie 2009/81/EG nicht vorgesehen sind, ist in dieser Verordnung die Möglichkeit vorgesehen, diese Richtlinie in der aktuellen Krisensituation, die durch den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine entstanden ist, zu ergänzen oder davon abzuweichen, sofern die Zustimmung des Unternehmens, mit dem die Rahmenvereinbarung oder der Rahmenvertrag geschlossen wurde, eingeholt wird. In Bezug auf zusätzliche Mengen für die Ukraine sollten für die ukrainischen öffentlichen Auftraggeber dieselben Bedingungen gelten wie für den ursprünglichen öffentlichen Auftraggeber, der die ursprüngliche Rahmenvereinbarung oder den ursprünglichen Rahmenvertrag geschlossen hat. Überdies sollten geeignete Transparenzmaßnahmen getroffen werden, damit alle potenziell interessierten Parteien informiert werden.