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Diese Verordnung gilt nicht für Mitgliedstaaten, die sich nicht an der Verstärkten Zusammenarbeit beteiligen. Es sei daran erinnert, dass eine Nichtbeteiligung einzelner Mitgliedstaaten an dieser Verstärkten Zusammenarbeit die betreffenden Mitgliedstaaten nicht von der Verpflichtung befreit, die vollständige Durchsetzung des Artikels 325 AEUV sowie des Besitzstands der Union zum Schutz der finanziellen Interessen der Union sicherzustellen, darunter der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates, der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 und gegebenenfalls der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates. Die betreffenden Mitgliedstaaten und die ihrer Rechtshoheit unterliegenden Wirtschaftssubjekte sollten daher bei der Ausübung ihrer Zuständigkeiten umfassend mit dem Rechnungshof, dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (im Folgenden „OLAF“), der Kommission und gegebenenfalls der Europäischen Staatsanwaltschaft (im Folgenden „EUStA“) zusammenarbeiten.