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Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich der Ukraine in den Jahren 2026 und 2027 auf vorhersehbare, kontinuierliche, geordnete und zeitnahe Weise finanzielle und wirtschaftliche Hilfe zu leisten, um sie bei der Deckung ihres Finanzierungsbedarfs infolge des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine zu unterstützen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern aufgrund seines Umfangs und seiner Wirkungen besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union — gegebenenfalls im Wege der Verstärkten Zusammenarbeit — im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip Maßnahmen ergreifen. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.